Immer häufiger finden sich Tierärzte in der Rolle des Beklagten wieder. Die Bereitschaft der Patientenbesitzer, den behandelnden Tierarzt in Anspruch zu nehmen, wächst ständig.
Aus der Humanmedizin sind sie uns allen bekannt: die so genannten „Kunstfehler“. Der Tierhalter unterstellt sie ebenfalls gerne schnell, wenn der Heilungserfolg einer Behandlung nicht eingetreten ist und möchte in der Konsequenz Schadensersatz in einem Haftpflichtprozess verlangen. Gerade auch der Verkauf/Kauf von Pferden hat seit der Schuldrechtsreform den Tierarzt des Öfteren in die „Beklagtenrolle“ getrieben. Seit dem Inkrafttreten des neuen Schuldrechts kommt den Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchungen von Tierärzten gesteigerte Bedeutung zu, weil nunmehr denkbare Ansprüche des Käufers nicht schon nach zwei Wochen ausgeschlossen sind. Somit drängt sich die Frage auf, inwieweit der Tierarzt bei der Untersuchung gegenüber den Kaufvertragsparteien haftet.
Das Tierarzthaftungsrecht weist zahlreiche rechtliche sowie auch verfahrenstechnische Besonderheiten auf. In sämtlichen Haftungsfällen betreuen wir nicht nur Tierärzte, sondern helfen auch denjenigen, deren Tiere durch fehlerhafte Behandlungen zu Schaden gekommen sind.
Unser Leistungsspektrum:
- Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung
- Abwehr von Schadensersatzansprüchen